History informations - J. P. Bemberg (59)

Patent of amendment for registration

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Zusatzpatent zur Anmeldung B 204 760 IVe/29b
 

Vereinigte Glanzstoff-
Fabriken A.-G.
Patentzentrale

Teltow-Seehof bei Berlin 
Kantstr. 55
 
 
 

27.9.1944
 

P/Ba.
 

20.9.
21.9.

 
Dr. Hp./Bi.

 
Zusatzpatent zur Anmeldung B 204 760 IVe/29b, „Verfahren zur Herstellung von Kupferkunstseide“, Pos. 251, Schreiben v. 21.9.
 
Wir erhielten Ihren freundlichen Brief vom 21. d.M. Mit der Formulierung den Zusatzpatentanspuches sind wir im allgemeinen einverstanden. Jedoch scheint es uns zweckmäßig zu sein, das Wort „gegebenenfalls“ in Zeile 5 des Anspruches wegzulassen, denn die Anwendung des Natriumtartrats oder eines anderen mit Kupfer im alkalischen Medium unter Komplexbildung reagierenden Salzes ist zur Hervorbringung der hohen Festigkeiten notwendig. Durch die Behandlung mit diesen Mitteln wird erst der Faden in den geeigneten plastischen Zustand versetzt, der ihn dazu befähigt, erheblichen Streckungen unterworfen zu werden.
 
Das der Natronlauge nachgeschaltete Magnesiumsalz übt einen zusätzlichen Effekt auf die erreichbare Höhe der Reißfestigkeit aus. Läßt man die Magnesiabehandlung aus, so erhält man die im Hauptpatent angegebenen Reißfestigkeitszahlen. Diese lagen bis jetzt imm unter 300 trocken und 200 nass, auch wenn praktisch die gleichen Streckverhältnisse angewandt wurden.
 
Die gewünschte Gegenüberstellung der mit und ohne Magnesiumsulfat erzielten Werte werden wir Ihnen noch zukommen lassen.
 
Zu Ihrem Brief vom 20.9.44
betr.
Patentanmeldungsvorschlag „Verfahren zur Steigerung der Gebrauchstüchtigkeit von Cellulose“
teilen wir Ihnen folgendes mit:
 
Ein Teil der uns angewandten Patente ist nicht störend, da er die Herstellung von
alkalilöslichen Aether aus Cellulose und Monohalogenverbindungen - z.B. Aethylenchlorhydrin, Epichlorhydrin etc. - zum Inhalt hat.
 
Auch die z.B. in dem franz. Patent Nr. 811 825 angeführten Verätherungsmittel Aethylenoxyd, Propylenoxyd etc. sind für unsere Anmeldung ohne Bedeutung, da auch sie die Cellulose wohl einseitig zu veräthern, jedoch nicht zu verbrücken vermögen. Anders liegen die Umstände bei den Dihalogenverbindungen, die in den brit. Patenten 166 767 und 277 721, sowie dem USA. Patent 2 170 024 aufgezählt werden. Zwar stören auch hier die Sauerstoff- und hydroxylfreien Verätherungsmittel unsere Anmeldung nicht, da diese Stoffe infolge ihrer Wasserunlöslichkeit nur unter schärferen Bedingungen mit der Cellulose reagieren, wobei letztere geschädigt wird. Dagegen erschweren die in den erwähnten Patenten angeführten sauerstoff- oder hydroxylhaltigen Verätherungsmittel natürlich die Durchführung unserer Anmeldung. Wir sind da vollkommen Ihrer Meinung, daß unsere Ansprüche auf die Anwendung einer bestimmt begrenzten Menge Verätherungsmittel beschränkt werden müssen, um sie überhaupt durchzubringen. Wir beschäftigen uns gegenwärtig damit festzustellen, in wieweit die von uns anfänglich gemachten Beobachtungen, daß größere Mengen an Dichlorhydrin - Cell : Dichl. > 1 -eine Verschlechterung er Reißfestigkeit der damit verätherten Cellulosefasern nach sich ziehen, stimmen. Sobald endgültige und einwandfreie Ergebnisse darüber vorliegen, werden wir sie Ihnen sofort mitteilen.
 
 

Heil Hitler !
 
Bemberg Forschungsgesellschaft
m.b.H.
 


Quelle: LV