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Vereinigte Glanzstoff-
Fabriken A.-G.
Patentzentrale
Teltow-Seehof bei Berlin
Kantstr. 55
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27.9.1944
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P/Ba.
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20.9.
21.9.
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Dr. Hp./Bi.
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Zusatzpatent zur Anmeldung B 204 760 IVe/29b,
„Verfahren zur Herstellung von Kupferkunstseide“, Pos. 251, Schreiben v. 21.9.
Wir erhielten Ihren freundlichen Brief vom 21. d.M. Mit der Formulierung den Zusatzpatentanspuches sind wir im
allgemeinen einverstanden. Jedoch scheint es uns zweckmäßig zu sein, das Wort „gegebenenfalls“ in Zeile
5 des Anspruches wegzulassen, denn die Anwendung des Natriumtartrats oder eines anderen mit Kupfer im alkalischen
Medium unter Komplexbildung reagierenden Salzes ist zur Hervorbringung der hohen Festigkeiten notwendig. Durch
die Behandlung mit diesen Mitteln wird erst der Faden in den geeigneten plastischen Zustand versetzt, der ihn dazu
befähigt, erheblichen Streckungen unterworfen zu werden.
Das der Natronlauge nachgeschaltete Magnesiumsalz übt einen zusätzlichen Effekt auf die erreichbare Höhe
der Reißfestigkeit aus. Läßt man die Magnesiabehandlung aus, so erhält man die im Hauptpatent
angegebenen Reißfestigkeitszahlen. Diese lagen bis jetzt imm unter 300 trocken und 200 nass, auch wenn praktisch
die gleichen Streckverhältnisse angewandt wurden.
Die gewünschte Gegenüberstellung der mit und ohne Magnesiumsulfat erzielten Werte werden wir Ihnen noch
zukommen lassen.
Zu Ihrem Brief vom 20.9.44
betr.
Patentanmeldungsvorschlag „Verfahren zur Steigerung
der Gebrauchstüchtigkeit von Cellulose“
teilen wir Ihnen folgendes mit:
Ein Teil der uns angewandten Patente ist nicht störend, da er die Herstellung von alkalilöslichen Aether aus
Cellulose und Monohalogenverbindungen - z.B. Aethylenchlorhydrin, Epichlorhydrin etc. - zum Inhalt hat.
Auch die z.B. in dem franz. Patent Nr. 811 825 angeführten Verätherungsmittel Aethylenoxyd, Propylenoxyd
etc. sind für unsere Anmeldung ohne Bedeutung, da auch sie die Cellulose wohl einseitig zu veräthern,
jedoch nicht zu verbrücken vermögen. Anders liegen die Umstände bei den Dihalogenverbindungen, die
in den brit. Patenten 166 767 und 277 721, sowie dem USA. Patent 2 170 024 aufgezählt werden. Zwar stören
auch hier die Sauerstoff- und hydroxylfreien Verätherungsmittel unsere Anmeldung nicht, da diese Stoffe infolge
ihrer Wasserunlöslichkeit nur unter schärferen Bedingungen mit der Cellulose reagieren, wobei letztere
geschädigt wird. Dagegen erschweren die in den erwähnten Patenten angeführten sauerstoff- oder hydroxylhaltigen
Verätherungsmittel natürlich die Durchführung unserer Anmeldung. Wir sind da vollkommen Ihrer Meinung,
daß unsere Ansprüche auf die Anwendung einer bestimmt begrenzten Menge Verätherungsmittel beschränkt
werden müssen, um sie überhaupt durchzubringen. Wir beschäftigen uns gegenwärtig damit festzustellen,
in wieweit die von uns anfänglich gemachten Beobachtungen, daß größere Mengen an Dichlorhydrin
- Cell : Dichl. > 1 -eine Verschlechterung er Reißfestigkeit der damit verätherten Cellulosefasern
nach sich ziehen, stimmen. Sobald endgültige und einwandfreie Ergebnisse darüber vorliegen, werden wir
sie Ihnen sofort mitteilen.
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Heil Hitler !
Bemberg Forschungsgesellschaft
m.b.H.
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